Ein Handelsvertreter auf Abwegen-Lösung

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Publiziert: 22.01.2014

Ein Handelsvertreter auf Abwegen-Lösung

 

Skizze

 

                                           433 II

Hersteller --------------------------------------------------> Landwirt

I Annahmeschreiben                                              unterschriebenes Kaufantragsformular

I
Handelsvertreter

§ 84 HGB , Vermittlungsvertreter; § 164 (-)

Täuschung i.S.d. § 123 I

 

 

 

Anspruchsgrundlagen

Aufgrund der Fallfrage § 433 II und keine weiteren.

 

Grobgliederung
kann bei einfachen Fällen wie hier entfallen

 

Feingliederung

§ 433 II ?

wirksamer Vertragsshluss

Abgrenzung zu ähnlichen Verträgen, § 651 a Werklieferungsvertrag (wenn noch nicht hergestellt)

Angebot?

  • H ist Vermittlungsvertreter, Angebot durch ihn (-) mangels Vertretungsmacht,
  • durch Landwirt ?Antragsformular = Angebot? Willenserklärung? obj. Tatbestand, ausdückliche Erklärung (+), subj. Tatbestand, Handlungswille (+), Erklärungswille ?eine unterschriebene Besuchsbestätigung ist rechtserheblich (Urkunde) => Erklärungsbewusstsein (+) ((Geschäftswille ist nicht erforderlich))
  • => Angebot durch Landwirt (+)

Annahme durch Traktorenhersteller (+)

Nichtigkeitsgründe § 138 I Sittenwidrigeit, Anwendbarkeit (-) bei § 123 I

Anfechtung § 142 I

  • § 119 I Irrutm, mangelnder Geschäftswille (+), Erklärung (+) §133, Frist unverzüglich, 3 Wochen ist zu spät => (-)
  • § 123 I widerrechtliche Täuschung durch Traktorenhersteller (-), durch H (+),  Erklärung (+), Frist 1 Jahr (+)
  • => 142 I ex tunc Nichtigkeit

=> § 433 II (-)

 

 

 

Gutachten

 

Der Traktorenhersteller könnte einen Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von 15.000 Euro gegen L aus § 433 II BGB haben.

 

Dann müsste zwischen Hersteller und dem L ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen sein.

 

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.

 

Der Kaufvertrag ist zu ähnlichen Verträgen, wie dem Werklieferungsvertrag abzugrenzen. Beim Werklieferungsvertrag handelt es sich um noch herzustellende Güter; beim Kaufvertrag sind diese schon hergestellt. Der Traktor wird schon hergestellt sein, so dass von einem Kaufvertrag auszugehen ist.

 

Ein Angebot durch den Handelsvertreter als Stellvertreter des Herstellers, § 164 I BGB, könnte vorliegen. H hatte als Vermittlungsvertreter keine Abschlussvollmacht, § 84 HGB. Ein Angebot seitens des Herstellers liegt somit nicht vor.

 

Bei dem vom Landwirt unterschriebenen Antragsformular handelt es sich aus der Sicht eines objektiven Dritten um ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages, welches L gegenüber dem Traktorenhersteller abgegeben hat. Antragsformular sind bei Vermittlungsvertretern üblich.

Fraglich ist, ob das Angebot von L die Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung erfüllt. Erforderlich sind insbesondere Handlungs- und Erklärungswille.

 

Ein Handlungswille des L lag vor. Des Weiteren ist Erklärungsbewusstsein des Erklärenden notwendig. Dieses liegt vor, wenn der Erklärende irgendetwas rechtlich Erhebliches erklären wollte. L wollte kein Kaufangebot abgeben. Er dachte eine Besuchsbestätigung zu unterschreiben. Ihm war damit bewusst, dass seine Unterschrift durchaus rechtliche Erheblichkeit hat. L besaß somit das für eine Willenserklärung erforderliche Erklärungsbewusstsein.

 

Eine wirksame Willenserklärung liegt somit vor. Dieses Kaufangebot von L war vom Hersteller angenommen worden. Ein wirksamer Vertragsschluss liegt somit vor.

 

 

Der Vertrag könnte gegen die guten Sitten nach § 138 I BGB verstoßen. Sittenwidrigkeit liegt vor bei Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Der Vertrag selbst ist sittlich neutral.

In Fällen, in denen sich die Sittenwidrigkeit ausschließlich aus einer arglistigen Täuschung bei Vertragsschuss ergibt, stellt § 123 I BGB eine abschließende Sonderregelung dar. § 138 I ist daher nicht anwendbar.

 

 

Der Vertrag könnte von L nach §§ 119 I, 142 I BGB angefochten worden sein. Erforderlich ist eine Anfechtungserklärung, ein Anfechtungsgrund und die Einhaltung der Anfechtungsfrist.

 

Ausdrücklich hat L nicht von Anfechtung in seinem Schreiben an den Hersteller gesprochen. Die Worte „geklärt und erledigt“ sind insoweit mehrdeutig. Das Schreiben ist als empfangsbedürftige Willlenserklärung vom objekiven Empfängerhorizont auszuglegen. Der Frage nach dem wirklichen Willen, § 133 BGB, des L ist dahingehend zu verstehen, dass er keinen Vertragsabschluss möchte. Eine Anfechtungserklärung nach § 143 BGB liegt somit vor.

 

Ein Anfechtungsgrund nach § 119 I BGB liegt vor, wenn er etwas erklärt hat, was er nicht erklären wollte. Die Unterschrift unter dem Formular brachte den Geschäftswillen zum Abschluss eines Kaufvertrages zum Ausdruck. Tatsächlich wollte L nur eine Besuchsbestätigung unterschreiben. Er befand sich somit in einem Irrtum. Seine Erklärung entsprach nicht seinem Geschäftswillen. Ein Anfechtungsgrund nach § 119 I BGB liegt somit vor.

 

Die Anfechtung muss nach § 121 I BGB unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums erklärt werden. Unverzüglichkeit erfordert ein Handeln ohne schuldloses Zögern, § 123 II BGB. L hat ohne besonderen Grund 3 Wochen gewartet bevor er an den Hersteller schrieb. Eine unverzügliche Anfechtung liegt somit nicht vor. Die Anfechtungsfrist des § 121 BGB ist nicht eingehalten worden.

 

L hat nicht wirksam nach § 119 I angefochten.

 

 

L könnte nach § 123 I, 142 I BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten haben. Täuschung ist das Hervorrufen einer Fehlvorstellung. Der Hersteller hat selbst nicht auf L eingewirkt.

H vermittelte L die Vorstellung, dass dieser eine Besuchsbestätigung unterschreibe statt eines Antragsformulars. Er hat somit bei L eine Fehlvorstellung hervorgerufen und somit Täuschung hervorgerufen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Hersteller die Täuschung kannte gibt es nicht. Eine Anfechtung des L ist daher nur dann statthaft, wenn H nicht Dritter i.S.d. § 123 II BGB war. Steht H auf der Seite des Erklärungsgegners und hat er maßgeblich am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt so ist er nicht als Dritter anzusehen, sondern als der Vertragspartei zugehörig.

Auch wenn H keine Abschlussvollmacht nach § 84 HGB inne hatte, so war er doch Verhandlungsgehilfe. Der Hersteller muss sich die Täuschung des H zurechnen lassen. H ist kein Dritter i.S.d. § 123 II BGB.

 

Eine Anfechtungserklärung liegt vor. Sie erfolgte wie nach § 143 II S. 1 BGB gefordert gegenüber demjenigen, der ein Recht erwarb. Die Anfechtung erfolgte innerhalb der Jahresfrist des § 124 I BGB.

 

Das Kaufvertragsangebot ist somit nach den §§ 123 I, 142 BGB ex tunc nichtig.

 

H hat keinen Kaufpreiszahlungsanspruch gegen L aus § 433 II BGB.

 


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