Normenkontrollantrag bezüglich der
Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans,
§ 47 I Nr. 1 VwGO
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO
II. Instanzielle Zuständigkeit des OVG (bzw. VGH), § 47 I, III VwGO
III. Statthaftigkeit des Antrags, § 47 I VwGO
IV. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Antragsbefugnis, § 47 II
Notwendig ist die Geltendmachung einer Rechtsverletzung (Prüfung wie § 42 II VwGO Klagebefugnis)
(Beispiel beim Bebauungsplan: Verletzung des planungsrechtlichen Interessenabwägungsgebots aus § 1 VII BauGB)
2. Antragsfrist, § 47 II 2 VwGO,
1 Jahr ab Bekanntgabe der Norm
3. Keine Präklusion, § 47 II a VwGO
4. Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO,
ist die Körperschaft, die die Rechtsnorm erlassen hat.
V. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
insbes. das Rechtsschutzbedürfnis (+), wenn die Nichtigerklärung der NOrm die Rechtsstellung des Antragsstellers verbessern kann.
B. Begründetheit
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit die Rechtsnorm rechtswidrig ist und für unwirksam zu erklären ist.
Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans
Ermächtigungsgrundlage §§ 1 III, 2 I BauGB
I. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
a) die Verbandskompetzen, § 2 I BauGB, liegt bei der Gemeinde
b) die Organkompetenz, § xy GemO Satzungsbefugnis des Gemeinderates, liegt beim Gemeinderat
2. Ordnungsgemäßes Verfahren
a) Umweltprüfung § 2 IV BauGB und Umweltbericht, § 2 IV, 2a
b) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 I BauGB und Behörden, § 4 I BauGB
c) formelle Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 II BauGB und Behörden, § 4 II BauGB
d) Verfahrensfehlerfreie Ermittlung und Bewertung der sonstigen Belange, § 2 III, 4 a I
- Ermittlungsdefizit
- Bewertungsausfall
- Bewertungsfehleinschätzug
3. Ordnungsgemäßes Abschlussverfahren
a) ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss § 10 I BauGB
b) Begründung
c ) ggf. Genehmigung, § 10 II 1 BauGB
d) Bekanntmachung des Beschlusses
II. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Voraussetzungen: § 1 III BauGB, Erforderlichkeit für die städtebauliche Ordnung, nach der Rspr. stets (+)
2. Anforderungen an die Rechtsfolge
a) Einhaltung der Ermessensgrenzen (Merkhilfe: keine Ermessensüber- oder -unterschreitung)
aa) Anpassung an die Raumordnung, § 1 IV
bb) Einhaltung des Entwicklungsgebots § 8 II BauGB. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
cc) Zulässige Festsetzungen nach § 9 i.V.m. BauNVO
dd) Vorrang der Fachplanung, § 38 BauGB
b) Abwägungsfehler (Merkhilfe: keine Emessensfehler)
Ordnungsgemäße Abwägung der öffentllichen Belange und der privaten Belange § 1 VI, VII BauGB
Eventuell Abwägungsdisproportionalität
das liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den Belangen außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung der Belange steht.
Klausurklassiker: Trennungsprinzip zwischen Wohnen und emittierenden Anlagen, § 50 I BImSchG
Fehlt es an einer Konfliktbewältigung kommt ein Konflikttransfer in Betracht.
Die Bewältigung kann, wenn dort leistbar, dem Baugenehmigungsverfahren überlassen werden.
III. Ergebnis
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Eventuell Teilunwirksamkeit,
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sonst Gesamatunwirksamkeit
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eventuell rückwirkende Korrektur, § 214 IV BauGB.
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